Willkommen beim RMC Mobile Ruhrtaler e. V.
Willkommen beim RMC Mobile Ruhrtaler e. V.

 

 

 

 

 

Satzung des Reisemobilclub Mobile Ruhrtaler e.V. Hattingen / Ruhr und Umgebung

 

§ 1  Name des Clubs

Name des Clubs ist „Mobile Ruhrtaler e.V. Hattingen / Ruhr und Umgebung“

Er hat seinen Sitz in Hattingen

 

 

 

 

§ 2  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

 

 

§ 3  Zweck

Der Club dient dem Zweck der Begegnung Gleichgesinnter, Vermittlung von Reisepartnerschaften, der Geselligkeit, der Information und dem Erfahrungsaustausch rund um das Reisemobil.

 

Hierzu werden Ausfahrten, Reisen und Clubtreffen, sowie Reisemobiltreffen für auswärtige Reisemobilisten vom Vorstand und Vereinsmitgliedern organisiert.

 

Informations-Medium ist der Clubticker, der monatlich erscheint und die Internetpräsenz.

 

Des weiteren unterstützt der Club Städte und Gemeinden, Infrastruktur für Reisemobilisten zu schaffen und auszubauen.

 

 

§4  Mitgliedschaft 

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Aufnahmeantrag und Einrichtung einer Einzugsermächtigung für den jährlichen Clubbeitrag, der in voller Höhe zu entrichten ist, unabhängig vom Eintrittsdatum im Kalenderjahr.

 

Mit Aufnahme in den Club akzeptiert das Mitglied diese Satzung und die Clubzwecke.(§3)

 

Der Verein umfasst:

  • ordentliche Mitglieder ab 18 Jahren
  • jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
  • Ehrenmitglieder

 

Ordentliche Mitglieder können einzelne Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

 

 

 

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres, durch Löschen der Einzugsermächtigung erfolgen. Ein Ausschluß eines Clubmitgliedes ist zulässig, wenn es in grober Weise gegen die Zwecke des Clubs verstößt.

 

Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und ist dem auszuschließendem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er braucht nicht begründet zu sein.

 

 

 

§ 6  Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie eventueller Sonderausgaben werden bei der Hauptversammlung durch die anwesenden Mitglieder beschlossen. Der Kassierer erstellt hierzu einen Rechenschaftsbericht und eine Vorausplanung.

 

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

Die Zahlung des Beitrages geschieht per Einzugsermächtigung durch den Kassierer.

 

 

 

 

 

§ 7  Organe des Clubs

Club-Organe sind :

1. Der Vorstand

2. Die Hauptversammlung

 

 

Der Vorstand besteht aus :

a. dem 1. Vorsitzenden

b. dem 2. Vorsitzenden

c. dem Kassierer

d. dem Schriftführer

e. zwei Beisitzern

 

Alle Ämter sind ehrenamtlich.

 

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt und werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.

Der Schriftführer hat ein Protokoll zu führen.

 

Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung im Vorstand gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertretung des Clubs nach außen nimmt der 1. und 2. Vorsitzende wahr. Diese sind jeweils auch alleine vertretungsberechtigt.

 

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand unterstützende Personen oder Arbeitskreise berufen.

 

Die Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden spätestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuberufen.

Sie ist beschlussfähig unabhängig davon wie viele Mitglieder anwesend sind.

 

Die Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt und hat insbesondere folgende Aufgaben :

 

a) Wahl des  neuen Vorstandes, sowie Wahl von 2 Kassenprüfern

b) Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

d) Entlastung des derzeitigen Vorstandes und der Kassenprüfer

e) Entscheidung über Auflösung des Clubs

 

Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Beschlüsse bei der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen, ordentlichen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Für Satzungsänderungen und Auflösungen des Clubs ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienen erforderlich.

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und von dem vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.

 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

 

Über den Verlauf der Hauptversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Clubs für erforderlich hält oder wenn mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

 

 

§8  Schlußbestimmung

Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen einer Einrichtung zu, die gemeinnützige Verkehrssicherheit zum Ziel hat.

 

 

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